Die damals konsiliarisch untersuchenden Spezialisten für Lebererkrankungen im T.________ (2010) hatten damals festgehalten, die histologisch festgestellte Lebererkrankung mit Verfettung der Leberzellen erkläre nicht das damals angegebene Beschwerdebild (welches damals als invalidisierende Müdigkeit geltend gemacht wurde). Des Weiteren führte der Gutachter aus (vgl. zit. Gutachten, S. 110 unten):