Gutachten, S. 126/ Mitte). Bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragen führte der Gerichtsgutachter u.a. aus, dass Depressionen grundsätzlich aufgrund von zwei unterschiedlichen Informationsquellen diagnostiziert werden: Einerseits gehe es um den objektivierbaren allgemeinen Eindruck (sichtbare Emotionalität und Mimik, Verhalten und Psychomotorik). Andererseits seien die Berichte der depressiven Person, die exklusiv und notwendigerweise aus ihrem inneren Erleben stammen würden, zu berücksichtigen. Üblicherweise ergebe sich aus den äussern, objektiven Eindrücken und den Berichten aus dem inneren Erleben ein stimmiges, mit einander kongruentes Gesamtbild, was hier aber nach