siehe auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.9.2016, wonach er sinngemäss Mühe mit der deutschen Sprache habe und deswegen "aus sprachen Gründen gar nicht in der Lage sei", Kauf- und Verkaufsgeschäfte zu tätigen). In der Würdigung wies der Gerichtsgutachter sinngemäss darauf hin, dass das von der behandelnden Psychiaterin als schwere Depression beurteilte (unveränderte) Zustandsbild im Wesentlichen auf subjektiven Angaben beruhe. Im Übrigen anerkenne diese Psychiaterin, dass der bisherige Behandlungsverlauf weitgehend ergebnislos sei (vgl. zit. Gutachten, S. 126/ Mitte).