2.5.4 Schliesslich befasste sich der Gerichtsgutachter auch noch mit den Angaben der Psychiaterin Dr. I.________, welche den Versicherten in deutscher Sprache behandelt, da sie selber die englische Sprache nicht hinreichend beherrscht (J.________, siehe Gutachten, S. 64/65 und S. 104f.; siehe auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.9.2016, wonach er sinngemäss Mühe mit der deutschen Sprache habe und deswegen "aus sprachen Gründen gar nicht in der Lage sei", Kauf- und Verkaufsgeschäfte zu tätigen).