Dem Ergebnis des Beckschen Depressionsinventars (Wert von 34) hielt der Gerichtsgutachter überzeugend entgegen, dass es sich dabei um einen Selbstauskunftsfragebogen handelt, welcher nicht verfälschungsresistent ist und damit auf den subjektiven Angaben der untersuchten Person beruht (zit. Gutachten, S. 121). Schliesslich kritisierte der Gerichtsgutachter, dass in der N.________- Expertise auffällige Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung sowie der mit der Bildung und dem klinischen Eindruck nicht vereinbare IQ-Wert von 73 von den N.________-Fachpersonen mit der "schweren Depression" "gleichsam 'weg'erklärt" wurden, was aus fachpsychiatrischer Sicht nicht zulässig sei. Die