Namentlich kritisiert der Gerichtsgutachter zum einen, dass in der N.________-Expertise eine negative Antwortverzerrung nicht in Betracht gezogen wurde. Zum andern beanstandete er insbesondere, dass in der N.________-Expertise die veraltete Version des MMPI (Minnesota Multiphasic Personality Inventory) begonnen und abgebrochen wurde, hingegen die aktuelle Version MMPI-II (welche im gutachtlichen Kontext ein geeignetes Verfahren mit verschiedenen Kontrollskalen zur Überprüfung von Antwortverzerrungen gewesen wäre) nicht angewendet wurde (vgl. zit. Gutachten, S. 101 unten).