2.5.3 Die in der N.________ vorgenommenen Untersuchungen werden auf den Seiten 54 bis 61 des Gutachtens aufgelistet. Auf den Seiten 101 bis 103 sowie 120f. befasste sich der Gerichtsgutachter im Einzelnen mit den Befunden und Schlussfolgerungen der N.________-Fachpersonen. Dabei wies er nachvollziehbar u.a. darauf hin, dass aufgrund von Selbstangaben nicht unhinterfragt auf das Vorliegen einer schweren psychischen Beeinträchtigung geschlossen werden dürfe. Namentlich kritisiert der Gerichtsgutachter zum einen, dass in der N.________-Expertise eine negative Antwortverzerrung nicht in Betracht gezogen wurde.