Gutachten, S. 118). Bei der Beantwortung des Fragenkataloges nahm der Gerichtsgutachter auf S. 133 des Gutachtens nochmals zur Einschätzung von Dr. F.________ Stellung und pflichtete ihm bei, dass die vorbestehende Diagnose einer Depression aufgrund der von ihm dargestellten Befunde und erhobenen Angaben aus fachpsychiatrischer Sicht in zutreffender Weise verworfen wurde. Sodann wiederholte der Gerichtsgutachter, dass die einschlägigen Kriterien nicht erfüllt sind, welche nötig wären, um eine schizophrene Psychose wahrscheinlich zu machen bzw. zu diagnostizieren (vgl. zit. Gutachten, S. 133, lit. B).