Zur von Dr. F.________ gestellten Diagnose einer "am ehesten beginnenden schizophrenen Psychose" hielt der Gerichtsgutachter überzeugend entgegen, dass Dr. F.________ seine Diagnose wahrscheinlich aufgrund der aus seiner Sicht wahnhaft anmutenden Angaben über Verfolgungserleben stellte, indessen die notwendigen (und in casu fehlenden) Kriterien zur Stellung einer Diagnose einer Schizophrenie nach ICD-10 (u.a. Vorliegen eines bizarren Wahns, Vorliegen von sog. Ich-Störungen, ggf. Halluzinationen mit zumeist dialogischen Stimmen, die den Betroffenen kommentieren) nicht berücksichtigte (vgl. zit. Gutachten, S. 118).