10 Zusammenfassend konnte der vom Gericht beauftragte Psychiater in seinem im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erstellten Gutachten keine klinisch relevante Diagnose stellen, welche geeignet wäre, eine massgebliche, dauerhaft vorliegende Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer (aus somatischer Sicht) leidensangepassten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. 2.5 Zu betonen ist, dass der Gerichtsgutachter sich auftragsgemäss auch mit den Diagnosen und Beurteilungen der nach der Aktenlage konsultierten Fachpersonen substantiiert auseinandergesetzt hat.