 dass das gesamte Kontaktverhalten und die sehr expressive Psychomotorik insgesamt ein klinisch-depressives Zustandsbild als ausgeschlossen erscheinen lassen (zit. Gutachten, S. 124),  dass der Versicherte an zahlreichen Stellen des Gespräches eine medizinisch gänzlich unplausible Erinnerungsunfähigkeit angab, die in diesem Masse völlig unvereinbar ist mit dem Umstand, wonach er ansonsten sich selbständig im Alltag bewegen kann (zit. Gutachten, S. 124),