9 Daraus leitete der begutachtende Neuropsychologe zusammengefasst ab, die Präsentation von eklatanten Fehlleistungen und nicht-authentischen, übertriebenen Selbstangaben würden eine valide Diagnostik verunmöglichen. Gerade die Diagnostik von leichteren psychischen Störungen beruhe zu einem wesentlichen Teil auf Selbstangaben von Patienten (zit. Gutachten, S. 101). 2.4.4 Der Gerichtsgutachter hielt nach Auswertung der getroffenen Abklärungen im Rahmen seiner Beurteilung u.a. was folgt sinngemäss fest: