2.4.3 Im Rahmen der neuropsychologischen Zusatzuntersuchungen gelangte der begutachtende Neuropsychologe (lic.phil. S.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP) zum Ergebnis, dass ein unspezifischer Befund aufgrund einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorgetäuschten neuropsychologischen Störung vorliege (zit. Gutachten, S. 99 unten). In seinem Bericht (S. 5 oben) hob er zunächst hervor, der Versicherte habe sein schriftliches Einverständnis gegeben, "sich um bestmögliche Leistungen zu bemühen und auf Fragen ehrlich zu antworten".