 dass bei expliziter Prüfung der Merkfähigkeit (von drei erwähnten Begriffen) grobe Fehlleistungen auftraten (zit. Gutachten, S. 88, siehe auch S. 93 oben),  und dass der Versicherte auf die Frage, wann die Angstsymptomatik begonnen habe, antwortete, daran erinnere er sich nicht (zit. Gutachten, S. 89).