 dass der Versicherte die Frage, ob einmal hinsichtlich der Kinder oder eines der Kinder eine Familienberatung stattgefunden habe (was gemäss Aktenlage durch eine Frau Dr. R.________ erfolgte) verneinte (zit. Gutachten, S. 83, diesbezüglich wurde keine Erinnerungslücke geltend gemacht),  dass der Versicherte hinsichtlich der Aktivitäten im Alltag verneinte, jemals die Wohnung alleine zu verlassen; einen eigentlichen Grund konnte er nicht nennen: er wolle dies einfach nicht, er fühle sich dann "nicht okay", wenn er alleine ausgehe (zit. Gutachten, S. 83),