 dass der Befund insgesamt in keiner Weise mit einer Depression oder depressiven Antriebsstörung vereinbar ist; es finden sich z.B. in keiner Weise depressionstypische Aspekte wie eine innere Gefangenheit in Gedankenkreisen oder eine objektivierbare Hemmung und gleichsam "innere Schwere" im Rahmen von Antriebsstörungen, wie man es ansonsten häufig und typisch bei Depressionen beobachtet (zit. Gutachten, S. 79),  dass der Versicherte auf die Frage, wer zusammen mit ihm in der Firma M.________ gearbeitet habe, antwortete, er könne sich nicht daran erinnern (zit. Gutachten, S. 81 oben),