2.4.1 Der Gerichtsgutachter hielt in seiner Expertise (unter Einbezug der neuropsychologischen Untersuchung) seinem Gutachten u.a. zunächst sinngemäss fest,  dass im Gesprächsverlauf auffiel, dass an zahlreichen Stellen (…), wo präzisierend vom Untersucher nachgefragt wurde oder wo er insbesondere um Beispiele gebeten wurde, die Antworten konturlos blieben bzw. dann mehrfach und in auffälliger Weise von ihm Erinnerungsunfähigkeit angegeben wurde bzw. worauf er auch antwortete, dass er es nicht wisse (zit. Gutachten, S. 69),