2.3.2 Was am Aufbau und an der Strukturierung dieses 139 Seiten umfassenden Gutachtens falsch und mangelhaft sein soll, bleibt unerfindlich. Die Vorgehensweise des gerichtlich bestellten Gutachters gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Namentlich hat der Gutachter überzeugend begründet, weshalb er darauf verzichtet hat, Fremdauskünfte von Seiten der Ehefrau zu erheben (vgl. zit. Gutachten, S. 114 oben).