2.2 Das vom Bundesgericht geforderte Gerichtsgutachten (Obergutachten) zur Klärung der psychischen Diagnosen wurde unter Gewährung der Mitwirkungsrechte des Versicherten eingeholt, welcher sich sowohl zum vorgeschlagenen (unabhängigen) Gutachter, als auch zum der Gutachterstelle unterbreiteten Fragenkatalog uneingeschränkt äussern konnte. Der Umstand, wonach ein lege artis arbeitender Gutachter zu anderen Ergebnissen gelangt, als der Versicherte erwartet(e), vermag grundsätzlich weder die Unabhängigkeit des Experten in Frage zu stellen, noch (für sich allein) Anlass für eine neue Begutachtung zu geben.