Urteil) keine somatischen Zusatzabklärungen gefordert oder thematisiert wurden. Dass sich zwischenzeitlich der somatische Gesundheitszustand des Versicherten wesentlich verändert habe, wird vor Verwaltungsgericht weder in substantiierter Form geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für eine solche Annahme ersichtlich (siehe dazu auch zwei neuere Berichte über Notfallkonsultationen vom 14.4.2016 und vom 16.7.2016 betr. Panikanfälle, welche beim Eintreffen in der medizinischen Einrichtung "wieder spontan abgeklungen" waren, Gutachten, S. 122, 4. Abs.).