3.2 in fine). Dieses Zwischenergebnis wurde vom Bundesgericht in Erwägung 4.1 des Urteils 8C_760/2015 zusammengefasst, ohne dass diese verwaltungsgerichtliche Würdigung kritisiert oder in Frage gestellt wurde. Die Rückweisung wird denn auch vom Bundesgericht ausschliesslich mit den Unklarheiten hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Gesundheitsstörung begründet, weshalb (im zit. Urteil) keine somatischen Zusatzabklärungen gefordert oder thematisiert wurden.