2.1 Das Verwaltungsgericht gelangte im ersten Entscheid (VGE I 2015 31 vom 19.8.2015) nach einer Würdigung des interdisziplinären E.________-Gutachtens zum Zwischenergebnis, dass beim Beschwerdeführer (ungeachtet des lumbovertebralen Schmerzsyndroms, der beidseitigen Hüftgelenksarthrose sowie der Leberverfettung bei nicht alkoholischer Steatohepatitis NASH) aus somatischer Sicht bezogen auf eine leidensadaptierte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (zit. VGE, Erw. 3.2 in fine).