Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (zit. Urteil 8C_291/2016 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 V 281 Erw. 2.2.2 S. 288; Urteil 8C_443/2015 vom 18.1.2016). Ferner ist hinsichtlich psychiatrischer Beurteilungen zu beachten, dass bei ihnen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil 9C_418/2010 vom 29.8.2011