3 auf die Diagnose, sondern darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2016 vom 2.11.2016 Erw. 4.2.2).