Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bei einer nicht vorbefassten Institution im Rahmen eines stationären Aufenthalts ein gerichtliches Obergutachten unter Bereitstellung der vollständigen Akten (einschliesslich des Observationsmaterials) zur Klärung der psychischen Diagnosen nach Massgabe eines internationalen Klassifikationssystems sowie zur Beurteilung der daraus gegebenenfalls resultierenden Leistungsfähigkeitseinbusse veranlasse. Dabei wird allenfalls - je nach Diagnosestellung - die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und