Urteil 9C_37/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3.2). Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bei einer nicht vorbefassten Institution im Rahmen eines stationären Aufenthalts ein gerichtliches Obergutachten unter Bereitstellung der vollständigen Akten (einschliesslich des Observationsmaterials) zur Klärung der psychischen Diagnosen nach Massgabe eines internationalen Klassifikationssystems sowie zur Beurteilung der daraus gegebenenfalls resultierenden Leistungsfähigkeitseinbusse veranlasse.