Diese Rückweisung wurde in Erwägung 5.3 des Bundesgerichtsurteils wie folgt begründet und erläutert: Zusammenfassend ist ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn - wie hier - die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265; Urteil 9C_37/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3.2).