C. Gegen diesen VGE liess A.________ am 18. Oktober 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erheben. Mit Urteil 8C_760/2015 vom 18. März 2016 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid vom 19. August 2015 aufgehoben sowie die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Diese Rückweisung wurde in Erwägung 5.3 des Bundesgerichtsurteils wie folgt begründet und erläutert: Zusammenfassend ist ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn - wie hier - die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265;