{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "51fb35547156e55c4df76d1ea5befb50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_31", "Checksum": "9fec8bbdbf0e15114c1d763081053242"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Mai 2017, dass \"Dr. C.________ offensichtlich schon früher sehr grosse Probleme im Umgang mit andern Menschen\" gehabt haben müsse. Der Rechtsvertreter des Versicherten übersieht,\ndass das vorliegende gerichtliche Gutachten nicht von Dr. C.________, sondern\nvon Dr.med. D.________ stammt. Auch aus der Argumentation in der Eingabe\nvom 20. April 2017 (S. 2 unten), dass es sich beim Versicherten um einen\n________ mit spezieller Vergangenheit handle, kann er hier nichts zu seinen\nGunsten ableiten. Soweit in der Eingabe vom 20. April 2017 (S. 4) sinngemäss\nargumentiert wird, nicht nur im N.________-Gutachten, sondern auch im\nL.________-Gutachten werde massgeblich auf die Angaben des Versicherten\nabgestellt (\"wo ist hier ein Unterschied?\"), wird (zu Unrecht) ein Kernpunkt der\nKritik von Dr. D.________ am N.________-Gutachten ausgeblendet, nämlich\ndass die N.________-Fachpersonen sich mit besonders auffälligen Inkonsistenzen der neuropsychologischen Untersuchung nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern mit der \"Kodierung schwere Depression\" im Ergebnis \"wegdiskutiert\" haben (siehe vorstehend, Erw. 2.5.3). Analog ist auch den Fachpersonen\ndes J.________, welche als behandelnde Ärzte die (offenbar in deutscher Sprache dargelegten) Angaben des Versicherten (welcher nach eigenen Angaben nur\nsehr schlecht deutsch spricht) nicht weiter hinterfragt haben, entgegenzuhalten,\ndass diese J.________-Fachpersonen sich auch nicht ansatzweise mit den gutachtlich festgestellten Inkonsistenzen befasst haben. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr.med. I.________ vom\n9. Mai 2017 beruft (= VG-act. 35/Anhang), fällt ins Gewicht, dass diese geltend\ngemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit mit keinem Wort begründet wurde, zumal auch keine aktuellen Befunde erhoben wurden. Soweit in der Eingabe vom\n20. April 2017 (S. 6, Ziff. 5 in fine) kritisiert wird, der Gerichtsgutachter habe sich\nmit keinem Wort dazu geäussert, auf welchen Anfangsverdacht die IV diese zwischenzeitlich als illegal bezeichnete Observation angeordnet habe, wird überse-\n16\nhen, dass dies nicht zu den Aufgaben des Gutachters gehört (vgl. den gerichtlichen Fragenkatalog, welchem die Parteien zugestimmt hatten). Abgesehen davon wies der Gerichtsgutachter der Visionierung des Observationsmaterials\ngrundsätzlich keine besondere Bedeutung zu (vgl. zit. Gutachten, S. 126 unten).\nSoweit in der Eingabe vom 20. April 2017 (S. 7 oben) auf die von Dr. V.________\nim Jahre 2008 festgestellten erhöhten Leberwerte Bezug genommen wird, fällt\nhier die Tatsache ins Gewicht, wonach im Rahmen der stationären Begutachtung\nnormalisierte Werte ermittelt wurden (vgl. vorstehend, Erw. 2.6), wozu sich der\nVersicherte vor Gericht nicht geäussert hat. Hinsichtlich der Kritik in der Eingabe\nvom 20. April 2017 (S. 7 unten), wonach der Gerichtsgutachter die Frage einer\nallfälligen Teilarbeitsunfähigkeit \"mit keinem Wort\" behandle, übersieht der\nRechtsvertreter des Versicherten die überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters (namentlich S. 127 unten und S. 128 oben). Darnach hat die\nbewusst herbeigeführte Intransparenz der Situation zur Folge, dass damit auch\nweitergehende Aussagen zu seiner zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur\nnicht möglich sind. Entsprechend dem dargelegten, nicht-authentischen Verhalten des Exploranden erweist es sich als unmöglich zu evaluieren, \"was hinter\ndem 'Paravent' dieser verzerrenden Darstellung\" gegebenenfalls effektiv an psychischem Leiden vorliegt bzw. vorliegen könnte. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die allenfalls bzw. effektiv zugrundeliegenden psychischen Störungszeichen im leichtgradigen Spektrum solcher psychischer Beschwerden und Symptome anzusiedeln seien. Indes könne damit kein Grad einer Einschränkung des\nfunktionellen Leistungsvermögens mit dem nötigen Grad der Wahrscheinlichkeit\nfestgestellt werden. Dieser Argumentationsweise des Gutachters ist hier beizupflichten.\n\n4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet,\nweshalb sie abgewiesen wird. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Versicherte angesichts des klaren und beweiskräftigen Ergebnisses des Gerichtsgutachtens keinen Rentenanspruch hat, ohne dass diesbezüglich noch weitere medizinische Abklärungen angebracht wären.\n\n5. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) sind gegeben. Die gerichtlichen Verfahrenskosten\nwerden vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. In Beachtung des kantonalen\nGebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.--\nbis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Berücksichtigung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und\nArt der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) ist dem Rechtsvertreter des\n\n"}