{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "51fb35547156e55c4df76d1ea5befb50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_31", "Checksum": "9fec8bbdbf0e15114c1d763081053242"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen; 2. Rechtsgang aus Verfahren I 2015 31) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:17", "Checksum": "b3b45e9851e4c5d81fa413622262fcaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 31\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen; 2. Rechtsgang aus Verfahren I 2015 31) | Invalidenversicherung\n\n2.7 Im Lichte all dieser Aspekte ist festzuhalten, dass dem vorliegenden, im\nRahmen einer stationären Abklärung erarbeiteten Gutachten von Dr.med.\nD.________ uneingeschränkt Beweiskraft beizumessen ist. Dieses Gutachten\nberuht auf umfassenden Untersuchungen, welche die geklagten Beschwerden\nsowie die verschiedenen Angaben im umfangreichen Aktendossier berücksichtigen. Sodann hat sich der Gutachter mit den Befunderhebungen und Einschätzungen der anderen involvierten Fachpersonen hinreichend auseinandergesetzt\nund überzeugend begründet, weshalb den abweichenden Auffassungen nicht zu\nfolgen ist. Die Argumentationen des Gerichtsgutachters erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihnen im Ergebnis beizupflichten ist. Damit\nbleibt es dabei, dass aus fachärztlicher Sicht kein medizinisches Substrat schlüssig festgestellt worden ist, welches die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in für einen\nRentenanspruch relevanter Weise beeinträchtigen könnte. Schliesslich lassen\nsich in den umfangreichen medizinisch-psychiatrischen und anderweitigen Akten\nderart viele Inkonsistenzen und Diskrepanzen finden, dass auch von einer zusätzlichen Abklärung keine Plausibilisierung des Ausmasses der Einschränkungen zu erwarten ist (vgl. Urteil 9C_634 und 665/2015 vom 15.3.2016 Erw. 6.4 in\nfine mit Hinweis). Dazu gehört als weiterer \"Puzzle-Stein\", dass der Versicherte\nam 25. Juli 2016 (und mithin etwas mehr als 2 Monate vor der stationären Begutachtung in L.________) gemäss einer Mitteilung der Fürsorgebehörde\n\n15\nO.________ beobachtet wurde, wie er im U.________ zusammen mit seiner\nEhefrau \"vor allem Handtaschen und Schmuck\" erwarb und bei der Bezahlung\noffenbar \"ein Bündel mit Noten\" hervornahm (vgl. nachträgliche IV-Akten = VGact. 16 in fine, i.V.m. Gutachten, S. 109/ Mitte). Sind aber, wie vorliegend, die\nAuswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aufgrund des vom Versicherten während der vom Bundesgericht geforderten stationären Begutachtung präsentierten Verhaltens nicht schlüssig(er) eruierbar, wirkt sich die diesbezügliche\nBeweislosigkeit zu Lasten des Versicherten aus. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch verneint.\n\n"}