{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "51fb35547156e55c4df76d1ea5befb50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_31", "Checksum": "9fec8bbdbf0e15114c1d763081053242"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen; 2. Rechtsgang aus Verfahren I 2015 31) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:17", "Checksum": "b3b45e9851e4c5d81fa413622262fcaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 31\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen; 2. Rechtsgang aus Verfahren I 2015 31) | Invalidenversicherung\n\n 13\nGerichtsgutachter seine bereits erwähnte Kritik an der N.________-Expertise so\nzusammen, dass die Ärzte der N.________ sich praktisch vollumfänglich auf die\nAngaben des Exploranden über Angst und Depression abgestützt hätten und\ninsbesondere der Umgang der N.________-Gutachter mit den Resultaten der\nneuropsychologischen Untersuchung (wonach die eklatanten Inkonsistenzen als\nAusdruck einer schweren Depression zu verstehen seien und dadurch \"wegdiskutiert\" würden) aus fachpsychiatrischer Sicht nicht statthaft sei (vgl. zit. Gutachten, S. 135).\n\n2.5.4 Schliesslich befasste sich der Gerichtsgutachter auch noch mit den Angaben der Psychiaterin Dr. I.________, welche den Versicherten in deutscher\nSprache behandelt, da sie selber die englische Sprache nicht hinreichend beherrscht (J.________, siehe Gutachten, S. 64/65 und S. 104f.; siehe auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.9.2016, wonach er sinngemäss Mühe mit der\ndeutschen Sprache habe und deswegen \"aus sprachen Gründen gar nicht in der\nLage sei\", Kauf- und Verkaufsgeschäfte zu tätigen). In der Würdigung wies der\nGerichtsgutachter sinngemäss darauf hin, dass das von der behandelnden\nPsychiaterin als schwere Depression beurteilte (unveränderte) Zustandsbild im\nWesentlichen auf subjektiven Angaben beruhe. Im Übrigen anerkenne diese\nPsychiaterin, dass der bisherige Behandlungsverlauf weitgehend ergebnislos sei\n(vgl. zit. Gutachten, S. 126/ Mitte). Bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragen führte der Gerichtsgutachter u.a. aus, dass Depressionen grundsätzlich aufgrund von zwei unterschiedlichen Informationsquellen diagnostiziert werden: Einerseits gehe es um den objektivierbaren allgemeinen Eindruck (sichtbare Emotionalität und Mimik, Verhalten und Psychomotorik). Andererseits seien die Berichte der depressiven Person, die exklusiv und notwendigerweise aus ihrem inneren Erleben stammen würden, zu berücksichtigen. Üblicherweise ergebe sich\naus den äussern, objektiven Eindrücken und den Berichten aus dem inneren Erleben ein stimmiges, mit einander kongruentes Gesamtbild, was hier aber nach\nder Aktenlage zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen sei, wie auch Dr.\nG.________ erkannt habe (zit. Gutachten, S. 132).\n\n2.6 Im Urteil 8C_760/2015 vom 18. März 2016 forderte das Bundesgericht,\ndass sich der gerichtliche Gutachter auch noch zu der im N.________-Gutachten\naufgeworfenen Frage nach einem allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen Leberschaden und psychischer Gesundheitsstörung zu äussern habe.\nAuch auf diese Thematik wurde im vorliegenden Gutachten näher eingegangen.\nEs wurden auf den Seiten 109 und 110 Auszüge aus der wissenschaftlichen Literatur aufgeführt, gleichzeitig aber auch festgehalten, dass beim Exploranden keine Anhaltspunkte für ein schweres Leberleiden vorliegen, nachdem die im Rah-\n\n14\nmen der stationären Begutachtung erhobenen Werte mittlerweile normalisierte\nTransaminasen und Entzündungswerte im Serum ergaben (vgl. zit. Gutachten, S.\n110, 2. Abs. in fine, i.V.m. den Angaben auf S. 137 unten des Gutachtens, siehe\nauch zit. Gutachten, S. 131, 3. Abs.). Im Kommentar des Gutachters wurde ergänzt, dass die normalisierten Werte im Vergleich zu 2009/2010 und 2012 kein\nFortschreiten der Erkrankung dokumentieren. Die damals konsiliarisch untersuchenden Spezialisten für Lebererkrankungen im T.________ (2010) hatten damals festgehalten, die histologisch festgestellte Lebererkrankung mit Verfettung\nder Leberzellen erkläre nicht das damals angegebene Beschwerdebild (welches\ndamals als invalidisierende Müdigkeit geltend gemacht wurde). Des Weiteren\nführte der Gutachter aus (vgl. zit. Gutachten, S. 110 unten):\nAus heutiger Sicht ist zum Thema von kognitiven Einschränkungen bei nicht alkoholischer Steatohepatitis zu sagen, dass trotz der Befunde gemäss der britischen\nAutorenschaft aus dem Jahr 2010, nämlich dass keine Korrelation zwischen\nSchwere der Lebererkrankung und Schwere der kognitiven Defizite gefunden werden konnte, aus einem anderen Blickwinkel heraus dezidiert argumentiert werden\nmuss, dass das aktuell vom Versicherten präsentierte Profil von Defiziten und Minderleistungen dermassen widersprüchlich ist, dass es dafür - unter welcher somatischen oder sonstigen medizinischen Diagnose auch immer - keinerlei Erklärungsansatz gibt.\n\n"}