{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "51fb35547156e55c4df76d1ea5befb50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_31", "Checksum": "9fec8bbdbf0e15114c1d763081053242"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Auf den Seiten 101 bis 103 sowie\n120f. befasste sich der Gerichtsgutachter im Einzelnen mit den Befunden und\nSchlussfolgerungen der N.________-Fachpersonen. Dabei wies er\nnachvollziehbar u.a. darauf hin, dass aufgrund von Selbstangaben nicht\nunhinterfragt auf das Vorliegen einer schweren psychischen Beeinträchtigung\ngeschlossen werden dürfe. Namentlich kritisiert der Gerichtsgutachter zum einen,\ndass in der N.________-Expertise eine negative Antwortverzerrung nicht in\nBetracht gezogen wurde. Zum andern beanstandete er insbesondere, dass in der\nN.________-Expertise die veraltete Version des MMPI (Minnesota Multiphasic\nPersonality Inventory) begonnen und abgebrochen wurde, hingegen die aktuelle\nVersion MMPI-II (welche im gutachtlichen Kontext ein geeignetes Verfahren mit\nverschiedenen Kontrollskalen zur Überprüfung von Antwortverzerrungen\ngewesen wäre) nicht angewendet wurde (vgl. zit. Gutachten, S. 101 unten).\nNachvollziehbare Kritik übte der Gerichtsgutachter auch im Rahmen der\nAlertness-Prüfung (in der N.________-Expertise fehlen u.a. die erzielten T-Werte\nder Reaktionszeiten). Sodann folgerte der Gerichtsgutachter aus der sehr hohen\nStreuung der Reaktionszeiten bzw. aus der hohen Anzahl von Fehlern bzw.\nmehreren Auslassungen sowie überdurchschnittlich schnellen Reaktionszeiten\nim betreffenden Test gestützt auf eine Publikation von Bodenburg\nnachvollziehbar auf eine \"reduzierte Testcompliance\". Ins Gewicht fällt aber\nauch, dass der bei den Raven-Matrizen erhobene IQ-Wert von 73 Punkten mit\nden schulischen bzw. universitären Leistungen gemäss Biographie nicht\nvereinbar ist. Schliesslich spreche auch das eingesetzte kognitive\nSymptomvalidierungsverfahren (Rey-Fifteen Item Test) mit einem auffälligen\nWert unterhalb des Cutoffs einerseits für eine mögliche Simulation oder\nanderseits für eine schwere Depression, wobei es für die zuletzt genannte\nInterpretation keine empirische Evidenz gebe (vgl. zit. Gutachten, S. 102, 2.\nAbs.). Was den Einsatz des Rorschach-Tests anbelangt, fiel dem\nGerichtsgutachter (nebst den grundsätzlichen Bedenken zur Anwendung dieses\n12\nTests im vorliegenden Zusammenhang, unter Hinweis auf eine Untersuchung\nvon Rogers, 2008, pp. 213-217) auf, dass der Explorand einige Tafeln nicht\ninterpretieren konnte mit wiederholten \"I don't know\"-Antworten und nach dem\nTest den Untersuchungsleiter anrief sowie zum Ausdruck brachte, dass die Bilder\nihn sehr aufgewühlt hätten und er nicht wisse, wie er damit umgehen solle.\nDaraus folgerte der Gerichtsgutachter (zit. Gutachten, S. 102):\nDas Fehlen von Antworten (Lezak, 2004, 2004, p. 784) und die auffällige Reaktion\ndes Exploranden deuten weniger auf eine schwere Depression und eine schwere\nAbwehr, sondern vielmehr in Richtung einer Vortäuschung. Das Verhalten könnte\nman auch als theatralisch bezeichnen, wobei ein theatralisches Verhalten im\nBericht explizit verneint und der Explorand durchgängig als aufrichtig und sein\nLeiden als authentisch eingeschätzt wurde. Insgesamt hätten die Ergebnisse der\ntestpsychologischen Untersuchung nur den Schluss einer Vortäuschung\nzugelassen. Allerdings wurden die Auffälligkeiten auf eine psychische Störung\nzurückgeführt und damit quasi 'wegdiskutiert'. Die Auffassung, dass einer (recte\nwohl: eine) Psychopathologie quasi eine übergeordnete Stellung für negative\nAntwortverzerrung einnimmt, ist empirisch nicht haltbar. Merten & Merckelbach\n(2013) wiesen in einem Artikel darauf hin, dass bei einer solchen Argumentation\nein zirkulärer Schluss vorliegt. (…).\n\nDem Ergebnis des Beckschen Depressionsinventars (Wert von 34) hielt der Gerichtsgutachter überzeugend entgegen, dass es sich dabei um einen Selbstauskunftsfragebogen handelt, welcher nicht verfälschungsresistent ist und damit auf\nden subjektiven Angaben der untersuchten Person beruht (zit. Gutachten, S.\n121). Schliesslich kritisierte der Gerichtsgutachter, dass in der N.________-\nExpertise auffällige Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung sowie\nder mit der Bildung und dem klinischen Eindruck nicht vereinbare IQ-Wert von 73\nvon den N.________-Fachpersonen mit der \"schweren Depression\" \"gleichsam\n'weg'erklärt\" wurden, was aus fachpsychiatrischer Sicht nicht zulässig sei. Die\nSchlussfolgerung in der N.________-Expertise, die unspezifischen testpsychologischen Befunde seien gut vereinbar mit den in spezifischen Tests erhobenen\nSymptomen und es ergebe sich aus den psychologischen Tests eine schwere\nDepression und eine schwere Angststörung, sei nicht nachvollziehbar (vgl. zit.\nGutachten, S. 121). Dazu wies der Gerichtsgutachter zutreffend darauf hin, dass\nder regionale ärztliche Dienst der Vorinstanz (RAD) die in der N.________-\nExpertise enthaltenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehen konnte (vgl. zit.\nGutachten, S. 121 unten i.V.m. IV-act. 115-8f./14). Im Anschluss daran folgerte\nder RAD-Psychiater Dr. G.________ in seiner Stellungnahme vom 12. September 2014, dass \"mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Malingering (bewusstseinsnah, Simulation, intentional bei Rentenbegehren)\" vorliege, worauf der\nGerichtsgutachter mit Nachdruck hinwies (vgl. zit. Gutachten, S. 122 oben, i.V.m.\nIV-act. 115-12f./14). Bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragen fasste der\n\n"}