{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "51fb35547156e55c4df76d1ea5befb50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_31", "Checksum": "9fec8bbdbf0e15114c1d763081053242"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Rechtsgang aus Verfahren I 2015 31) | Invalidenversicherung\n\n 10\nZusammenfassend konnte der vom Gericht beauftragte Psychiater in seinem im\nRahmen eines stationären Aufenthaltes erstellten Gutachten keine klinisch\nrelevante Diagnose stellen, welche geeignet wäre, eine massgebliche, dauerhaft\nvorliegende Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer (aus somatischer Sicht)\nleidensangepassten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu\nbegründen.\n\n2.5 Zu betonen ist, dass der Gerichtsgutachter sich auftragsgemäss auch mit\nden Diagnosen und Beurteilungen der nach der Aktenlage konsultierten\nFachpersonen substantiiert auseinandergesetzt hat.\n\n2.5.1 Die Angaben sowie die Einschätzung des E.________-Psychiaters Dr.med.\nF.________ fasste der Gerichtsgutachter auf den Seiten 35 bis 39 des\nGutachtens zusammen. Dazu nahm er auf Seite 118 des Gutachtens Stellung.\nZur von Dr. F.________ gestellten Diagnose einer \"am ehesten beginnenden\nschizophrenen Psychose\" hielt der Gerichtsgutachter überzeugend entgegen,\ndass Dr. F.________ seine Diagnose wahrscheinlich aufgrund der aus seiner\nSicht wahnhaft anmutenden Angaben über Verfolgungserleben stellte, indessen\ndie notwendigen (und in casu fehlenden) Kriterien zur Stellung einer Diagnose\neiner Schizophrenie nach ICD-10 (u.a. Vorliegen eines bizarren Wahns,\nVorliegen von sog. Ich-Störungen, ggf. Halluzinationen mit zumeist dialogischen\nStimmen, die den Betroffenen kommentieren) nicht berücksichtigte (vgl. zit.\nGutachten, S. 118). Bei der Beantwortung des Fragenkataloges nahm der\nGerichtsgutachter auf S. 133 des Gutachtens nochmals zur Einschätzung von Dr.\nF.________ Stellung und pflichtete ihm bei, dass die vorbestehende Diagnose\neiner Depression aufgrund der von ihm dargestellten Befunde und erhobenen\nAngaben aus fachpsychiatrischer Sicht in zutreffender Weise verworfen wurde.\nSodann wiederholte der Gerichtsgutachter, dass die einschlägigen Kriterien nicht\nerfüllt sind, welche nötig wären, um eine schizophrene Psychose wahrscheinlich\nzu machen bzw. zu diagnostizieren (vgl. zit. Gutachten, S. 133, lit. B).\n\n2.5.2 Mit den Abklärungen und Erkenntnissen des RAD-Psychiaters Dr.med.\nG.________ befasste sich der Gerichtsgutachter auf den Seiten 42 bis 46 (und\nSeite 62). In der Würdigung (auf Seite 119 des Gutachtens) wies der\nGerichtsgutachter u.a. zutreffend darauf hin, dass auch Dr. G.________ die\nKriterien einer beginnenden Schizophrenie (wie von Dr. F.________ geltend\ngemacht) als nicht erfüllt beurteilte. Dr. G.________ thematisierte ausdrücklich\ndas Vorliegen von Aggravation und Simulation, ohne diesbezüglich weitere\nNachforschungen anzustellen. Insgesamt vertrat Dr. G.________ den\nStandpunkt, es sei von einer schweren Angststörung mit starken funktionellen\n\n11\nEinschränkungen im Alltag auszugehen, sofern der Versicherte seine\nBeschwerden und Symptome nicht stark aggraviere oder gar simuliere (zit.\nGutachten, S. 119). Damit lässt sich die Einschätzung von Dr. G.________ mit\nderjenigen des Gerichtsgutachters im Ergebnis vereinbaren. Bei der\nBeantwortung der gerichtlichen Fragen betonte der Gerichtsgutachter, dass der\nRAD-Psychiater Dr.med. G.________ die wesentlichen Inkonsistenzen\nzutreffend benannte und die richtigen Schlüsse daraus gezogen hat. Seine\nAussagen würden sich in den wesentlichen Punkten mit der aktuellen Beurteilung\ndes Gerichtsgutachters decken (vgl. zit. Gutachten, S. 134, lit. C).\n\n"}