{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "51fb35547156e55c4df76d1ea5befb50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_31", "Checksum": "9fec8bbdbf0e15114c1d763081053242"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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S.________, Fachpsychologe für\nNeuropsychologie FSP) zum Ergebnis, dass ein unspezifischer Befund aufgrund\neiner mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorgetäuschten\nneuropsychologischen Störung vorliege (zit. Gutachten, S. 99 unten). In seinem\nBericht (S. 5 oben) hob er zunächst hervor, der Versicherte habe sein\nschriftliches Einverständnis gegeben, \"sich um bestmögliche Leistungen zu\nbemühen und auf Fragen ehrlich zu antworten\". Demgegenüber ergab die\nDurchführung einer standardisierten Symptomvalidierung nach sog. Slick-\nKriterien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer\nvorgetäuschten neuropsychologischen Störung (zit. Gutachten, S. 101 oben\ni.V.m. neuropsychol. Bericht, S. 7 mit Detailangaben). Es wurde indessen nicht\nnur ein, sondern verschiedene Symptomvalidierungsverfahren eingesetzt. Bei\neinem sog. Alternativwahlverfahren mit nur zwei Antwortoptionen (TOMM,\nTombaugh, 1996) erzielte der Explorand Ergebnisse unterhalb der\nRatewahrscheinlichkeit. Dies bedeute grundsätzlich, dass der Explorand (nach\nmathematischer Berechnung) die richtige Antwort gewusst haben müsse und\nbewusst eine falsche Antwort gegeben habe, um so eine Gedächtnisstörung\nvorzutäuschen (zit. Gutachten, S. 101 i.V.m. neuropsychol. Bericht, S. 10). Auch\nin sämtlichen weiteren durchgeführten kognitiven Symptomvalidierungsverfahren\nerzielte der Explorand sehr auffällige Ergebnisse. Im sog. B-test und DCT\n(Boone, 2002) schnitt er beispielsweise schlechter ab als bei schizophrenen und\ndepressiven Patienten erfahrungsgemäss zu erwarten sei. Beim sog. MSVT\n(Green, 2004) fielen die Ergebnisse teilweise tiefer aus als bei Patienten in\nfortgeschrittenem Alzheimer-Stadium. Im sog. MCI (Green, 2004) lagen die\nWerte deutlich ausserhalb derjenigen von Patienten nach erlittener schwerer\ntraumatischer Hirnverletzung (vgl. zit. Gutachten, S. 101 i.V.m. neuro-psychol.\nBericht, S. 10). Im sog. SIMS (Smith & Burger, 1997), einem Screening-\nVerfahren für vorgetäuschte psychische und kognitive Beschwerden, wurde der\nCutoff-Wert bei Weitem überschritten und betrug 37 Punkte. Gemäss einer Metaanalyse wird in der Fachliteratur bei Werten über 24 Punkten das Risiko einer\nfalsch positiven Annahme einer Vortäuschung praktisch ausgeschlossen (vgl. zit.\nGutachten, S. 101 mit Verweis auf van Impelen, Merckelbach, Jelicic & Merten,\n2004).\n\n9\nDaraus leitete der begutachtende Neuropsychologe zusammengefasst ab, die\nPräsentation von eklatanten Fehlleistungen und nicht-authentischen,\nübertriebenen Selbstangaben würden eine valide Diagnostik verunmöglichen.\nGerade die Diagnostik von leichteren psychischen Störungen beruhe zu einem\nwesentlichen Teil auf Selbstangaben von Patienten (zit. Gutachten, S. 101).\n\n2.4.4 Der Gerichtsgutachter hielt nach Auswertung der getroffenen Abklärungen\nim Rahmen seiner Beurteilung u.a. was folgt sinngemäss fest:\n\n dass eine vom Ausmass her massiv inkonsistente Verhaltens- und\nBeschwerdepräsentation des Exploranden festgestellt werden musste, welche\nungewöhnlich stark ausgeprägt ist (im Vergleich zur langjährigen Erfahrung in\nFällen mit inkonsistenter Befundlage, siehe zit. Gutachten, S. 122 unten),\n\n dass beim Versicherten keine Befunde festgestellt werden konnten, welche für\neine höhergradige depressive Störung typisch sind (zit. Gutachten, S. 123),\n\n dass das gesamte Kontaktverhalten und die sehr expressive Psychomotorik\ninsgesamt ein klinisch-depressives Zustandsbild als ausgeschlossen\nerscheinen lassen (zit. Gutachten, S. 124),\n\n dass der Versicherte an zahlreichen Stellen des Gespräches eine medizinisch\ngänzlich unplausible Erinnerungsunfähigkeit angab, die in diesem Masse völlig\nunvereinbar ist mit dem Umstand, wonach er ansonsten sich selbständig im\nAlltag bewegen kann (zit. Gutachten, S. 124),\n\n dass ein solches - auch als plakativ zu bezeichnendes - Mass an\nErinnerungsunfähigkeit niemals mit einem sogar schweren depressiven\nZustand erklärt werden könnte (zit. Gutachten, S. 124),\n\n dass der Versicherte vor allem dort eine derartige Art des Ausweichens von\neiner inhaltlichen Antwort präsentierte, wo es um eine tiefergehende\nExploration von Aspekten seines Verhaltens zu Hause, in seinem Alltag und\nseines inneren Funktionierens ging sowie um Nachfragen hinsichtlich seiner\nGeschäftstätigkeiten und zum bisherigen Krankheitsverlauf (dies im Gegensatz\nzur wachsamen und prompten Art der Aufmerksamt und Auffassung, wenn die\nFragen des Untersuchers sich auf unproblematische Aspekte richteten, vgl. zit.\nGutachten, S. 124),\n\n und dass als Fazit der aktuellen stationären Untersuchungen gesagt werden\nmüsse, es gebe keinerlei medizinischen Erklärungsansatz dafür, die eklatanten\nWidersprüche in irgendeiner Art medizinisch zu überbrücken. Weder liege eine\nrelevant schwere Depression, noch eine schwere kognitive Störung und auch\nnicht eine paranoide Psychose vor (zit. Gutachten, S. 126 unten). Es seien\n(abgesehen von Verfolgungsängsten vor Muslimen) keine einschlägigen\nStörungszeichen wie ein bizarrer Wahn, Ich-Störungen oder Halluzinationen\nangegeben worden, wie sie für eine Psychose aus dem schizophrenen\nFormenkreis typisch wären und für eine solche Diagnosestellung gefordert\nwerden (zit. Gutachten, S. 127 oben).\n\n"}