{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "51fb35547156e55c4df76d1ea5befb50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_31", "Checksum": "9fec8bbdbf0e15114c1d763081053242"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Rechtsgang aus Verfahren I 2015 31) | Invalidenversicherung\n\n2.2 Das vom Bundesgericht geforderte Gerichtsgutachten (Obergutachten) zur\nKlärung der psychischen Diagnosen wurde unter Gewährung der\nMitwirkungsrechte des Versicherten eingeholt, welcher sich sowohl zum\nvorgeschlagenen (unabhängigen) Gutachter, als auch zum der Gutachterstelle\nunterbreiteten Fragenkatalog uneingeschränkt äussern konnte. Der Umstand,\nwonach ein lege artis arbeitender Gutachter zu anderen Ergebnissen gelangt, als\nder Versicherte erwartet(e), vermag grundsätzlich weder die Unabhängigkeit des\nExperten in Frage zu stellen, noch (für sich allein) Anlass für eine neue\nBegutachtung zu geben. Es muss grundsätzlich einem Gutachter möglich sein,\nein für den Exploranden unvorteilhaftes Untersuchungsergebnis klar und deutlich\nauszusprechen und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne dass deshalb auf\neine Voreingenommenheit bzw. auf mangelnde Objektivität geschlossen werden\n\n5\ndarf (vgl. VGE 375/05 vom 8.2.2006 Erw. 2.3 mit Verweis auf EVGE I 38/98 vom\n6.9.1999 i.Sa. M. Erw. 3b in fine).\n\n2.3.1 Die stationäre Begutachtung basiert auf dem kompletten IV-Aktendossier\n(inkl. nachträglich der IV-Stelle zugegangene Unterlagen der Fürsorgebehörde),\nden vom Gutachter angeforderten Unterlagen, eigenen Untersuchungen und\nBefunden (erhoben am 3. bis 5. Oktober 2016), den am 3. Oktober 2016\ndurchgeführten Laboruntersuchungen, Zusatzuntersuchungen (hinsichtlich\nNeuropsychologie, Ergotherapie, Physiotherapie, Rapporten des Pflegedienstes\nauf der Bettenabteilung) und Drittauskünften (Telefon mit der behandelnden\nPsychiaterin, vgl. die Auflistung auf Seite 1 des Gutachtens). Das Gutachten\nenthält zuerst eine Darstellung der Ausgangslage/ Anlass zur Begutachtung, eine\ndetaillierte Zusammenfassung aller Akten sowie die ausführlich\nwiedergegebenen Fragen und Antworten anlässlich der\nUntersuchungsgespräche vom 3., 4. und 5. Oktober 2016). Anschliessend folgen\neine psychiatrische Befundlage/ formalisierte Befunderhebung, die\nZusatzbefunde, Drittauskünfte, Angaben zu den ergänzenden BVM-Akten und\nzur medizinischen Literatur sowie eine Fallzusammenfassung mit\nKonsistenzanalyse und psychiatrischer Beurteilung. Zum Schluss werden die\nFragen aus dem Fragenkatalog beantwortet und es wird noch auf die\nmedizinische Literatur eingegangen.\n\n2.3.2 Was am Aufbau und an der Strukturierung dieses 139 Seiten\numfassenden Gutachtens falsch und mangelhaft sein soll, bleibt unerfindlich. Die\nVorgehensweise des gerichtlich bestellten Gutachters gibt keinen Anlass zur\nBeanstandung. Namentlich hat der Gutachter überzeugend begründet, weshalb\ner darauf verzichtet hat, Fremdauskünfte von Seiten der Ehefrau zu erheben (vgl.\nzit. Gutachten, S. 114 oben).\n\n2.4.1 Der Gerichtsgutachter hielt in seiner Expertise (unter Einbezug der\nneuropsychologischen Untersuchung) seinem Gutachten u.a. zunächst\nsinngemäss fest,\n dass im Gesprächsverlauf auffiel, dass an zahlreichen Stellen (…), wo\npräzisierend vom Untersucher nachgefragt wurde oder wo er insbesondere um\nBeispiele gebeten wurde, die Antworten konturlos blieben bzw. dann mehrfach\nund in auffälliger Weise von ihm Erinnerungsunfähigkeit angegeben wurde bzw.\nworauf er auch antwortete, dass er es nicht wisse (zit. Gutachten, S. 69),\n\n dass auch bezüglich der früheren Biografie breiteste Erinnerungslücken\nangegeben wurden (zit. Gutachten, S. 69),\n\n dass der Explorand auch nicht in spezifisch depressiver Weise wie innerlich\nschwer antriebsgestört oder schuldbeladen eingeengt wirkte (wie es bei\n6\nschweren Depressionen typisch ist), sondern mehr demonstrativ (zit. Gutachten,\nS. 69),\n\n dass der Versicherte aufgefordert, Beispiele von Energiemangel im Alltag\ndarzulegen, länger mit der Antwort zögerte und dann die Gegenfrage stellte, der\nUntersucher solle ihm ein Beispiel aus dem Alltag geben, falls ihm dies nichts\nausmache; auf die weiteren Anschlussfragen des Gutachters in diese Richtung\näusserte der Versicherte, keine Antwort zu wissen (zit. Gutachten, S. 73),\n\n dass der Versicherte aufgefordert, weitere Beispiele hinsichtlich der praktischen\nAuswirkung der Vergesslichkeit im Alltag darzulegen, lange keine Antwort gab\nund dann ausführte, er erinnere weitere Beispiele nicht (zit. Gutachten, S. 75),\n\n dass der Versicherte angab, zwei Vorfälle niemals vergessen zu können,\neinerseits die Observation durch zwei Detektive, und anderseits ein Streit seiner\nEhefrau im Supermarkt in H.________ mit einer anderen Kundin hinsichtlich des\nKaufs desselben Gegenstandes; bei der näheren Nachfrage zur Klärung dieser\nSituation wirkte der Explorand sehr aktiv, verdeutlichend, über den Tisch\nvorgebeugt mit expressiver Mimik und den gestreckten Zeigefinger auf das Blatt\ndes Untersuchers legend (was in keiner Weise mit einer depressiven Hemmung\nvereinbar sei, vgl. zit. Gutachten, S. 76),\n\n dass der Versicherte zu seinen Gründen der Flucht oder Ausreise in die Schweiz\nbefragt lediglich eine pauschale Antwort gab, er könne sich an die ganze Sache\nnicht recht erinnern (S. 77),\n\n dass der Versicherte auf die Frage angesprochen, weshalb seine Mutter und drei\nSchwestern in P.________ leben würden, zunächst mit der Antwort ansetzte,\n\"das Problem habe angefangen mit\", um dann abzubrechen mit der Begründung,\ner könne sich jetzt nicht erinnern (zit. Gutachten, S. 77),\n\n"}