{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "51fb35547156e55c4df76d1ea5befb50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_31", "Checksum": "9fec8bbdbf0e15114c1d763081053242"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Mai 2017 (IV-Stelle). Zudem reichte der Rechtsvertreter des Versicherten\nam 12. Mai 2017 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des J.________ ein.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Welche Bestimmungen und Aspekte grundsätzlich für einen Anspruch auf\nIV-Rentenleistungen von Relevanz sind, wurde bereits im ersten Entscheid VGE\nI 2015 31 im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass\ndies hier nochmals zu wiederholen wäre. Analoges gilt auch für die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten. Zu ergänzen ist\nnamentlich, dass es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht\n\n3\nauf die Diagnose, sondern darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2016 vom 2.11.2016 Erw. 4.2.2). Eine auf Aggravation oder\nvergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung eine versicherte Gesundheitsschädigung\nnicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber\nbesteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine\nklar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die\nGrenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind,\nohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte,\nkrankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (siehe Urteil\n9C_154/2016 vom 19.10.2016 Erw. 4.3 mit Verweis auf Urteil 9C_899/2015 vom\n29.6.2015 Erw. 4.1 und 4.2.4). Hinweise auf Aggravation oder ähnliche\nErscheinungen bzw. Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben\nsich namentlich:\n\n wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen\nund dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht;\n wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung\njedoch vage bleibt;\n wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch\ngenommen wird;\n wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen\nunglaubwürdig wirken;\n wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das\npsychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (vgl. Urteil\n8C_291/2016 vom 12.8.2016 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 V 281\nErw. 2.2.1).\n\nBesteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die\nAnnahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von\nvornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (zit. Urteil 8C_291/2016 Erw.\n2.2 mit Verweis auf BGE 141 V 281 Erw. 2.2.2 S. 288; Urteil 8C_443/2015 vom\n18.1.2016).\nFerner ist hinsichtlich psychiatrischer Beurteilungen zu beachten, dass bei ihnen\npraktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene\nmedizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern\nder Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil 9C_418/2010 vom 29.8.2011\n\n4\nErw. 4.4 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 9C_634/2015 und 9C_665/2015 vom\n15.3.2016 Erw. 6.1 in fine).\n\n2.1 Das Verwaltungsgericht gelangte im ersten Entscheid (VGE I 2015 31 vom\n19.8.2015) nach einer Würdigung des interdisziplinären E.________-Gutachtens\nzum Zwischenergebnis, dass beim Beschwerdeführer (ungeachtet des\nlumbovertebralen Schmerzsyndroms, der beidseitigen Hüftgelenksarthrose sowie\nder Leberverfettung bei nicht alkoholischer Steatohepatitis NASH) aus\nsomatischer Sicht bezogen auf eine leidensadaptierte, leichte bis mittelschwere\nTätigkeit keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (zit. VGE,\nErw. 3.2 in fine). Dieses Zwischenergebnis wurde vom Bundesgericht in\nErwägung 4.1 des Urteils 8C_760/2015 zusammengefasst, ohne dass diese\nverwaltungsgerichtliche Würdigung kritisiert oder in Frage gestellt wurde. Die\nRückweisung wird denn auch vom Bundesgericht ausschliesslich mit den\nUnklarheiten hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Gesundheitsstörung\nbegründet, weshalb (im zit. Urteil) keine somatischen Zusatzabklärungen\ngefordert oder thematisiert wurden. Dass sich zwischenzeitlich der somatische\nGesundheitszustand des Versicherten wesentlich verändert habe, wird vor\nVerwaltungsgericht weder in substantiierter Form geltend gemacht noch sind\nAnhaltspunkte für eine solche Annahme ersichtlich (siehe dazu auch zwei neuere\nBerichte über Notfallkonsultationen vom 14.4.2016 und vom 16.7.2016 betr.\nPanikanfälle, welche beim Eintreffen in\nder medizinischen Einrichtung \"wieder spontan abgeklungen\" waren, Gutachten,\nS. 122, 4. Abs.). Damit bleibt es nach der Aktenlage dabei, dass keine\nsomatischen Gesundheitsschäden vorliegen, welche eine\nanspruchsbegründende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten\nzu begründen vermögen.\n\n"}