{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "51fb35547156e55c4df76d1ea5befb50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-31_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d0ebad8f31657aa8e8c91e285fb6cafeb85e2b5f88816a9281d10bfcab7d7df49a710e8883a4e3668b5b8fc38831ee24d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_31", "Checksum": "9fec8bbdbf0e15114c1d763081053242"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Pierre Lichtenhahn, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\n\ngegen\n\nIV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Leistungen; zweiter Rechtsgang mit Auswertung des vom Bundesgericht geforderten gerichtlichen Obergutachtens, welches im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der\nL.________ erstellt wurde)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ (geb. am ________) lebt seit 2003 in der Schweiz. Er absolvierte die Business & Hotel Management School in Luzern und war ab 1. April\n2008 als Geschäftsführer und Gesellschafter der M.________ GmbH erwerbstätig. Wegen seit Mai 2009 auftretender Beschwerden (infolge einer Lebererkrankung) meldete er sich im November 2009 bei der IV-Stelle Schwyz zur\nFrüherfassung und am 29. Dezember 2009 zum Rentenbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen (inkl. Observation) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung\nvom 3. März 2015 einen Rentenanspruch.\n\nB. Eine dagegen am 11. März 2015 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2015 31 vom 19. August 2015 abgewiesen.\n\nC. Gegen diesen VGE liess A.________ am 18. Oktober 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erheben. Mit Urteil 8C_760/2015 vom 18. März 2016 hat das\nBundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid vom\n19. August 2015 aufgehoben sowie die Sache zu neuer Entscheidung an das\nVerwaltungsgericht zurückgewiesen. Diese Rückweisung wurde in Erwägung 5.3\ndes Bundesgerichtsurteils wie folgt begründet und erläutert:\nZusammenfassend ist ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn - wie hier - die\nAbklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen\nPunkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265;\nUrteil 9C_37/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3.2). Der angefochtene Entscheid ist\ndeshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese\nbei einer nicht vorbefassten Institution im Rahmen eines stationären Aufenthalts\nein gerichtliches Obergutachten unter Bereitstellung der vollständigen Akten\n(einschliesslich des Observationsmaterials) zur Klärung der psychischen\nDiagnosen nach Massgabe eines internationalen Klassifikationssystems sowie zur\nBeurteilung der daraus gegebenenfalls resultierenden Leistungsfähigkeitseinbusse\nveranlasse. Dabei wird allenfalls - je nach Diagnosestellung - die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und\nvergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306\nff. zu berücksichtigen sein. Die Gutachter werden sich auch zu der im N.________-\nGutachten (S. 12) aufgeworfenen Frage nach einem allfälligen ursächlichen\nZusammenhang zwischen Leberschaden und psychischer Gesundheitsstörung\näussern. Hernach wird das kantonale Gericht über die vorinstanzliche Beschwerde\nneu zu entscheiden haben.\n\nD. Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils (24.3.2016) hat das\nVerwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. März 2016 den Parteien Gelegenheit\ngegeben, zur vorgesehenen Begutachtung in der L.________ (entweder durch\nDr.med. C.________ oder durch Dr.med. D.________) sowie zum geplanten\nFragenkatalog Stellung zu nehmen. Innert erstreckter Frist erhoben die Parteien\n\n2\nkeine Einwände gegen das geplante Vorgehen, worauf der gerichtliche\nBegutachtungsauftrag am 20. Mai 2016 schriftlich erteilt wurde.\n\nE. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte die Gutachterstelle mit, dass\nzusätzlich zur psychiatrischen Expertise noch eine neuropsychologische und\ntherapeutische Untersuchung angebracht sei, um alsdann eine interdisziplinäre\nBeurteilung vorzunehmen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich dazu zu\näussern. Es wurden keine Einwände erhoben. Am 12. September 2016 wurde\nder Versicherte für die ab 3. Oktober 2016 beginnende stationäre Abklärung\naufgeboten.\n\nF. Am 26. September 2016 gingen beim Gericht zusätzliche, zwischenzeitlich\nder IV-Stelle zugegangene Unterlagen der Fürsorgebehörde O.________ ein,\nwelche gleichentags dem Rechtsvertreter des Versicherten sowie dem Gutachter\nzur Kenntnis gebracht wurden. Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter in einer\nEingabe vom 27. September 2016, welche ebenfalls an den Gutachter\nweitergeleitet wurde mit dem Hinweis, prima vista bestehe kein Anlass, die\nzusätzlichen IV-Akten aus dem Recht zu weisen.\n\nG. Am 23. Februar 2017 gingen beim Gericht folgende Begutachtungsergebnisse ein:\n Psychiatrisches Gutachten von Dr.med. D.________(Facharzt für Psychiatrie\nund Psychotherapie), datiert per 23.6.2016 (recte wohl: 22.2.2017), umfassend 139 Seiten und 2 Seiten Laborresultate;\n Bericht Stellungnahme Therapien vom 6.10.2016 (10 Seiten);\n Neuropsychologischer Bericht vom 3.11.2016 (13 Seiten).\n\n"}