Auch wenn das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2016, die Zahlung dürfe nicht zur Begleichung der in betriebenen Forderung verwendet werden, an Rechtsmissbrauch grenzt, spricht nichts gegen eine rechtsgültige Willenserklärung gemäss Art. 87 Abs. 1 OR. Somit fällt es vorliegend ausser Betracht, diese Zahlung zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung (Fr. 350.-- zzgl. Spesen von Fr. 60.-- sowie Betreibungskosten) zu verwenden. Es besteht daher kein Raum, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Vielmehr bleibt es bei der Abweisung der Beschwerde.