E 3), worin dieser ausführt, er habe gemäss dem beiliegend kopierten Zahlungsbeleg einen Betrag von Fr. 443.30 überwiesen, um damit inskünftige Monatsprämien zu begleichen. Keineswegs dürfe dieser Betrag für das hängige Betreibungsverfahren verwendet werden. 8.2 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).