Die Vorinstanz macht geltend, sie sei in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (5 Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 berechtigt sei, diese Zahlung an die älteste bzw. mahn-/betreibungstechnisch am weitesten fortgeschrittene Forderung anzurechnen. Gleichzeitig bezieht sich die Vorinstanz auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2016 mit dem Betreff "Überweisung" (Bf-act. E 3), worin dieser ausführt, er habe gemäss dem beiliegend kopierten Zahlungsbeleg einen Betrag von Fr. 443.30 überwiesen, um damit inskünftige Monatsprämien zu begleichen.