8.1 Die Vorinstanz begründet den Antrag auf Abschreibung der Beschwerde unter Hinweis auf die Bezahlung von Fr. 443.50 durch den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016. Der Beschwerdeführer hat für diese Zahlung keinen Einzahlungsschein mit Referenznummer verwendet, sondern einen von Hand ausgefüllten leeren Einzahlungsschein (vgl. Vi-act. 11). Darauf hat er notiert "Fr. 350.- + 30.- + 30.- + 33.30". Damit nimmt der Beschwerdeführer offensichtlich Bezug auf die betriebene Forderung (vgl. Vi-act. 4-6).