105b Abs. 2 KVV kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wenn die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Es bedarf demnach einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in den Versicherungsbedingungen (BGE 125 V 276). Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid (Erw. 2.5) findet sich eine solche Rechtsgrundlage in Art. 14 Ziff. 3 des Reglements für die Versicherungen nach KVG der Vorinstanz vom Januar 2014, wobei allerdings die Höhe der Mahngebühr/