7.2 Die Vorinstanz erhob für die Zahlungsaufforderung vom 19. Oktober 2015 eine Mahngebühr von Fr. 15.-- (Vi-act. 3). Im Betreibungsbegehren vom 18. Juni 2016 sowie in der Verfügung vom 11. August 2016 wurden Spesen von insgesamt Fr. 60.-- in Rechnung gestellt. Gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wenn die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.