Es ist dies jedoch systembedingt. Mit der neuen Spitalfinanzierung hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen. Ob die vom Spital Schwyz für die Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers ausgestellte Rechnung den effektiven Kosten des Spitals entspricht, kann damit offen bleiben. Dass die Leistungsabrechnung gemäss geltendem Tarifsystem korrekt erfolgt ist (resp. die korrekte Kodierung zu derselben Leistungsabrechnung geführt hätte), wurde oben ausgeführt (Erw. 4.3). 7.1 Die Vorinstanz hat das Mahnverfahren durchgeführt. Von den Parteien wird diesbezüglich nichts geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. vorn Erw. 1.1 ff.).