16 rung) vom 15.9.2004, BBl 2004 S. 5551). Seither werden die Leistungen der Spitäler über leistungsbezogene Fallpauschalen vergütet (Art. 49 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Demgemäss wird jeder Spitalaufenthalt anhand von bestimmten Kriterien wie Hauptdiagnose, Nebendiagnosen und weiteren Faktoren, einer Gruppe von Behandlungsfällen - sogenannten Fallgruppen (z.B. Blinddarmoperationen) - zugeordnet. Die Vergütung (leistungsbezogene Pauschale) je Fallgruppe ergibt sich aus einem Kostengewicht multipliziert mit einem Basispreis.