Nachdem also eine Asphyxie ärztlich diagnostiziert wurde (was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird), jedoch nicht alle Kriterien für eine leichte, mässige oder schwere Asphyxie erfüllt waren, ist die Ausführung der Vorinstanz zutreffend, dass in Anwendung der Kodierregel S1610c der Aufwand des Spitals korrekterweise für die Diagnose P21.9 hätte kodiert werden müssen. Da indes dieser Aufwand nach P21.9 gegenüber der Kodierung der vom Spital Schwyz gestellten P21.1-Diagnose zu keiner anderen Endkodierung führt (also ebenfalls DRG P66C) - was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - führt dies im Ergebnis zum selben Kostengewicht und somit auch zum gleichen Rech-