Aufgrund des Geburt-Überwachungsprotokolls ist es erstellt, dass beim Sohn des Beschwerdeführers initial eine Adaptionsstörung vorlag, was in der Folge eine CPAP-Behandlung (mit O2-Bedarf bis zu 30%) während ca. 10 Minuten notwendig machte. Nachdem also eine Asphyxie ärztlich diagnostiziert wurde (was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird), jedoch nicht alle Kriterien für eine leichte, mässige oder schwere Asphyxie erfüllt waren, ist die Ausführung der Vorinstanz zutreffend, dass in Anwendung der Kodierregel S1610c der Aufwand des Spitals korrekterweise für die Diagnose P21.9 hätte kodiert werden müssen.