Da das Neugeborene eine CPAP-Beatmung erhalten habe, bestehe ein kodierbarer Aufwand der Diagnose P21.9 im Sinne der Kodierrichtlinien. Zudem könne die von der behandelnden Ärztin gestellte Diagnose von der Vorinstanz grundsätzlich nicht angezweifelt werden (Beschwerde S. 2 ab Mitte mit Verweis auf Kodierhandbuch [Version 2017] S. 29 G40d). 4. Eine gerichtliche Würdigung dieser Ausführungen zeitigt die nachfolgenden Ergebnisse.