Auch bestehe zwischen der Vorinstanz und dem Spital Schwyz vorliegend kein Kodierungswiderspruch. Auf die vom Spital Schwyz vorgenommene Endcodierung DRG P66C sei abzustellen. (...). Die Änderung des Codes P21.1 auf P21.9 (Asphyxie unter der Geburt nicht näher bezeichnet) ändere nichts an der DRG und somit am Kostengewicht, da die Kodierung einer dieser Codes gerechtfertigt sei. (...). Unter den ICD-10 Code P21.9 fielen zudem alle Asphyxien, die den Kriterien P21.0 oder P21.1 nicht entsprechen würden. Da das Neugeborene eine CPAP-Beatmung erhalten habe, bestehe ein kodierbarer Aufwand der Diagnose P21.9 im Sinne der Kodierrichtlinien.