3.3 In der Vernehmlassung wird geltend gemacht, auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Antwort des Bundesamts für Statistik könne nicht abgestellt werden, da dem Bundesamt keine medizinischen und weiteren Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten (Vernehmlassung S. 1 unten). Gemäss dem Rundschreiben für Kodiererinnen und Kodierer 2015/Nr. 1 Punkt 1.5 würden nur Kodierungsanfragen behandelt, welche in der Beilage alle notwendigen klinischen Unterlagen zur Fallbeurteilung in anonymisierter Form und die Fallkodierung enthalten würden. Zudem handle es sich beim Bundesamt für Statistik nicht um eine Kontroll- und Aufsichtsinstanz (S. 2 oben).